1 · Grundregel bei den Steuern
Einkommen aus Nebenjobs ist steuerbar und gehört in der Regel in die Steuererklärung – auch bei kleinen Beträgen.
Löhne aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren sind mit der Quellensteuer von 5 % bereits besteuert.
Workpop wickelt keine Zahlungen ab: Ihr rechnet direkt untereinander ab. Workpop stellt keine Lohnausweise aus.
2 · AHV bei Arbeit im Privathaushalt
Wer in einem Privathaushalt jemanden für Hausarbeit bezahlt – etwa für Reinigung, Babysitting, Gartenarbeit, Aufgabenhilfe oder die Betreuung älterer Menschen –, ist in der Regel Arbeitgeber und muss AHV/IV/EO-Beiträge abrechnen, und zwar ab dem ersten Franken.
Die Grenze von CHF 2'500 pro Jahr und Arbeitgeber gilt nicht für Arbeit im Privathaushalt. Ausnahme: Junge Menschen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 25 werden, sofern sie pro Haushalt höchstens CHF 750 im Jahr verdienen.
Haushalte müssen ihre Angestellten bei einem zugelassenen Unfallversicherer gegen Unfall versichern (nicht bei der Suva). Ab 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber sind auch Nichtberufsunfälle versichert.
Kläre deine Pflichten mit der AHV-Ausgleichskasse deines Kantons.
3 · Weitere AHV-Regeln
Ausserhalb von Privathaushalten werden auf Löhnen bis CHF 2'500 pro Jahr und Arbeitgeber in der Regel nur auf Wunsch der versicherten Person AHV-Beiträge erhoben. Es gibt Ausnahmen, z. B. im Kultur- und Medienbereich.
Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet, zahlt weiterhin AHV/IV/EO-Beiträge, aber keine ALV-Beiträge. In der Regel bleiben CHF 16'800 pro Jahr und Arbeitgeber (CHF 1'400 pro Monat) beitragsfrei. Wer die Altersrente vorbezieht, hat keinen Anspruch auf diesen Freibetrag.
4 · Angestellt oder selbstständig?
Ob jemand für die AHV selbstständig oder angestellt ist, entscheidet die Ausgleichskasse im Einzelfall – massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht der Vertrag. Babysitting im Haushalt der Eltern gilt als Anstellung.
Bei einer selbstständigen Nebenerwerbstätigkeit mit einem Einkommen bis CHF 2'500 pro Jahr werden AHV-Beiträge nur auf Wunsch erhoben.
Ob und ab wann du bei einer selbstständigen Tätigkeit mehrwertsteuerpflichtig wirst, erklärt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf ihrer Website.
5 · Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Für kleine Arbeitsverhältnisse können Arbeitgeber das freiwillige vereinfachte Abrechnungsverfahren nutzen: einmal pro Jahr über die Ausgleichskasse, inklusive AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen und 5 % Quellensteuer. 2026 gilt es für Löhne bis CHF 22'680 pro Person und eine Lohnsumme bis CHF 60'480.
Mit VAvplus können Haushalte bei vielen Ausgleichskassen auch die obligatorische Unfallversicherung abrechnen.
6 · Bist du arbeitslos (RAV)?
Ein Zwischenverdienst ist während der Arbeitslosigkeit in der Regel möglich. Du musst ihn jeden Monat melden: mit dem Formular «Angaben der versicherten Person» und der «Bescheinigung über Zwischenverdienst» deines Arbeitgebers an deine Arbeitslosenkasse. Informiere auch deine RAV-Beratung. Der Zwischenverdienst wird bei den Taggeldern berücksichtigt.
Wer einen Zwischenverdienst nicht meldet, riskiert Rückforderungen und Sanktionen. Kläre die Details mit deiner Arbeitslosenkasse.
7 · Praktische Schritte
Führe eine Liste deiner Einnahmen über Workpop (Datum, Auftraggeber, Betrag).
Bewahre die digitalen Verträge auf.
Gib dein Einkommen in der Steuererklärung an: Lohn aus einer Anstellung mit dem Lohnausweis des Arbeitgebers, Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit im entsprechenden Teil der Steuererklärung.
Bei Fragen hilft dir das kantonale Steueramt oder eine Treuhandstelle.
8 · Offizielle Quellen
Merkblätter der AHV/IV (z. B. 2.06 «Hausdienstarbeit»): www.ahv-iv.ch
KMU-Portal des Bundes – Selbstständigkeit: www.kmu.admin.ch
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) – Mehrwertsteuer: www.estv.admin.ch
Arbeitslosenversicherung (Zwischenverdienst und Formulare): www.arbeit.swiss
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV): Website deines Kantons
Zuletzt aktualisiert: 24. September 2026