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AHV bei Nebenjobs und Hausarbeit: Das gilt 2026

Du lässt jemanden bei dir putzen, babysitten oder den Garten pflegen – oder du verdienst selbst mit solchen Einsätzen dazu? Die bekannte Grenze von CHF 2'500 gilt im Privathaushalt nicht. Hier findest du die wichtigsten AHV-Regeln für 2026, die Quellen dazu und die Stellen, bei denen du deine Situation abklären kannst.

Verfasst von Workpop

Die Grenze von CHF 2'500 – und wo sie nicht gilt

Ausserhalb von Privathaushalten werden auf Löhnen bis CHF 2'500 pro Jahr und Arbeitgeber in der Regel nur auf Wunsch der versicherten Person AHV-Beiträge erhoben. Die Grenze gilt pro Arbeitsverhältnis, nicht für alle Nebenjobs zusammen. Seit dem 1. Januar 2025 liegt sie bei CHF 2'500 (vorher CHF 2'300), 2026 hat sich daran nichts geändert.

Es gibt Ausnahmen, zum Beispiel im Kultur- und Medienbereich: Seit dem 1. Januar 2026 gehören auch Chöre, elektronische und Printmedien, Designunternehmen und Museen zu den Arbeitgebern, bei denen die Beiträge ab dem ersten Franken geschuldet sind.

Die wichtigste Ausnahme betrifft aber den Privathaushalt. Wer in einem Privathaushalt jemanden für Hausarbeit bezahlt – etwa für Reinigung, Babysitting, Gartenarbeit, Aufgabenhilfe oder die Betreuung älterer Menschen –, ist in der Regel Arbeitgeber und muss AHV/IV/EO-Beiträge abrechnen, und zwar ab dem ersten Franken.

Was als Hausarbeit gilt

Das AHV-Merkblatt 2.06 «Hausdienstarbeit» zählt unter anderem diese Tätigkeiten dazu:

  • Raumpflege und Haushaltshilfe
  • Babysitting, Kinderbetreuung und Au-pairs
  • Aufgabenhilfe
  • Betreuung älterer Personen
  • Hilfe in und ums Haus, zum Beispiel die Nachbarin, die gegen Bezahlung den Garten pflegt

Nicht dazu gehört Hauswartung

Arbeiten ausserhalb der Wohnungen in Mehrfamilienhäusern und Arbeiten in Geschäftshäusern, etwa als Hauswart, fallen nicht unter die Sonderregeln für den Privathaushalt.

Die Ausnahme für junge Leute

Junge Menschen zahlen im Privathaushalt keine Beiträge bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 25 werden – sofern sie pro Haushalt höchstens CHF 750 im Jahr verdienen. Wer möchte, kann trotzdem Beiträge abrechnen lassen. Liegt der Lohn bei einem Haushalt über CHF 750, muss dieser die Person anmelden. Für 2026 bedeutet das:

Die Ausnahme für junge Leute
JahrgangJahreslohn beim gleichen HaushaltWas 2026 gilt
2009 oder jüngerjeder Betragkeine Beiträge, keine Anmeldung
2001 bis 2008bis CHF 750keine Beiträge, ausser auf Wunsch
2001 bis 2008über CHF 750Anmeldung und Beiträge
2000 oder älterjeder BetragBeiträge ab dem ersten Franken

Arbeitgeber ist der Haushalt

Arbeitgeber ist der Haushalt, der die Person bezahlt – mit Geld oder mit Naturallohn wie Kost und Logis. Er meldet sich bei der kantonalen Ausgleichskasse am Ort des Haushalts an (oder bei seiner Verbandsausgleichskasse, falls er schon einer angeschlossen ist) und erfasst für jede angestellte Person AHV-Nummer, Name, Vorname und Geburtsdatum. Wer die Meldung unterlässt, kann sich strafbar machen.

2026 betragen die Beiträge an AHV/IV/EO insgesamt 10,6 %: je 5,3 % zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmende. Dazu kommen je 1,1 % für die Arbeitslosenversicherung (ALV). Beiträge an die Familienausgleichskasse und die Verwaltungskosten sind je nach Kasse verschieden und gehen zulasten des Arbeitgebers.

Bezahlte Hausarbeit ist ein Arbeitsvertrag nach OR, auch ohne schriftlichen Vertrag; ein schriftlicher Vertrag wird empfohlen. Angestellte im Haushalt haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlte Ferien, beim Stundenlohn entspricht das einem Zuschlag von 8,33 %.

Unfallversicherung: Pflicht, aber nicht bei der Suva

Haushalte müssen ihre Angestellten bei einem zugelassenen Unfallversicherer gegen Unfall versichern (nicht bei der Suva). Die Liste der zugelassenen Versicherer veröffentlicht das Bundesamt für Gesundheit (BAG). Ab 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber sind auch Nichtberufsunfälle versichert. Darunter sind nur Berufsunfälle und Berufskrankheiten gedeckt; Unfälle auf dem Arbeitsweg gelten dann als Berufsunfälle.

Die Prämie für Berufsunfälle zahlt der Arbeitgeber. Die Prämie für Nichtberufsunfälle ist der Anteil der angestellten Person: Der Haushalt schuldet sie ganz und zieht sie vom Lohn ab. Für gelegentliche Einsätze bieten Versicherer Jahrespauschalen an.

Für junge Leute wird bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 25 werden, keine Prämie erhoben, sofern sie beim gleichen Haushalt höchstens CHF 750 im Jahr verdienen. Hat eine solche Hilfe einen Unfall, zahlt die Ersatzkasse UVG die Leistungen und verlangt vom Arbeitgeber eine Ersatzprämie, bis zu fünf Jahre rückwirkend. Wer seine Angestellten nicht versichert, kann bestraft werden und muss ebenfalls Ersatzprämien zahlen.

Einfacher abrechnen: vereinfachtes Verfahren und VAvplus

Für kleine Arbeitsverhältnisse können Arbeitgeber das freiwillige vereinfachte Abrechnungsverfahren nutzen: einmal pro Jahr über die Ausgleichskasse, inklusive AHV/IV/EO/ALV-Beiträgen und 5 % Quellensteuer. Mit VAvplus können Haushalte bei vielen Ausgleichskassen auch die obligatorische Unfallversicherung abrechnen.

Wer das Verfahren nutzt, muss alle Löhne darüber abrechnen. Es steht nicht offen für Aktiengesellschaften, GmbH und Genossenschaften und nicht für Ehegatten oder Kinder des Arbeitgebers. Die Eckwerte 2026:

Einfacher abrechnen: vereinfachtes Verfahren und VAvplus
PunktRegel 2026
Lohn pro angestellte Personhöchstens CHF 22'680 im Jahr
Lohnsumme des Arbeitgebershöchstens CHF 60'480 im Jahr
AHV/IV/EO/ALVje 6,4 % für Arbeitgeber und Arbeitnehmende
Quellensteuer5 % (0,5 % Bund, 4,5 % Kanton und Gemeinde)
Anmeldunginnert 30 Tagen (Formular 318.147)
Meldung der Lohnsummebis 30. Januar
Rechnung der Ausgleichskassezahlbar innert 30 Tagen

Hilfe bei der Administration

In mehreren Kantonen der Romandie übernehmen gemeinnützige Dienste wie «Chèque service» (Genf) oder «Chèques-emploi» (Waadt) gegen Gebühr die Administration für Haushalte als Arbeitgeber. Die «Coordination suisse des Chèques-emploi» nennt folgende Angebote:

  • Genf: Chèque service
  • Waadt: Chèques-emploi (EPER)
  • Freiburg: Chèque Emploi Fribourg
  • Jura und Berner Jura: Chèque Emploi (Caritas Jura)
  • Neuenburg: TAC – Travail au Clair
  • Wallis: TopRelais

Tessin und übrige Kantone

Im Tessin bietet das private Büro PrAmAsSa ähnliche Dienste für Haushalte an; es ist kein staatliches Angebot. Unabhängig davon ist die kantonale Ausgleichskasse deine Anlaufstelle für die Anmeldung und für Fragen zum vereinfachten Verfahren.

Pensionierte: Freibetrag von CHF 16'800

Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet, zahlt weiterhin AHV/IV/EO-Beiträge, aber keine ALV-Beiträge. In der Regel bleiben CHF 16'800 pro Jahr und Arbeitgeber (CHF 1'400 pro Monat) beitragsfrei. Wer die Altersrente vorbezieht, hat keinen Anspruch auf diesen Freibetrag.

Selbstständig oder angestellt?

Ob jemand für die AHV selbstständig oder angestellt ist, entscheidet die Ausgleichskasse im Einzelfall – massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht der Vertrag. Selbstständig ist nur, wer unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, unabhängig ist und das wirtschaftliche Risiko trägt. Babysitting im Haushalt der Eltern gilt als Anstellung.

Bei einem selbstständigen Nebenerwerb bis CHF 2'500 im Jahr werden Beiträge nur auf Wunsch erhoben. Eine obligatorische Unfallversicherung gibt es für Selbstständige nicht.

Steuern: Der Nebenverdienst gehört in die Steuererklärung

Einkommen aus Nebenjobs ist steuerbar und gehört in der Regel in die Steuererklärung. Für jeden Lohn braucht es einen Lohnausweis, unabhängig vom Betrag. Löhne aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren sind mit der Quellensteuer von 5 % bereits besteuert; für sie gibt es nur eine Bescheinigung.

Bei der direkten Bundessteuer gibt es für einen unselbstständigen Nebenerwerb einen Pauschalabzug von 20 % der Nettoeinkünfte, mindestens CHF 800 und höchstens CHF 2'400 im Jahr. Der Kanton Thurgau kennt den gleichen Abzug, andere Kantone können abweichen – schau in der Wegleitung deines Kantons nach.

Was Workpop übernimmt – und was nicht

Auf Workpop findest du Hilfe aus der Nähe, und ihr haltet eure Abmachung in einem digitalen Vertrag fest. Die Pflichten als Arbeitgeber übernimmt Workpop nicht: Anmeldung bei der Ausgleichskasse und Unfallversicherung bleiben Sache des Haushalts. Kläre deine Pflichten mit der AHV-Ausgleichskasse deines Kantons ab.

Häufige Fragen

  • Meine Putzhilfe kommt nur zwei Stunden pro Woche. Muss ich sie trotzdem anmelden?
    In der Regel ja. Im Privathaushalt sind AHV-Beiträge ab dem ersten Franken geschuldet, die Grenze von CHF 2'500 gilt hier nicht. Ausgenommen sind nur junge Leute bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 25 werden, sofern sie bei deinem Haushalt höchstens CHF 750 im Jahr verdienen. Die Unfallversicherung ist auch bei wenigen Stunden Pflicht; unter 8 Stunden pro Woche deckt sie Berufsunfälle ab. Kläre die Details mit deiner kantonalen Ausgleichskasse.
  • Die Nachbarin mäht gegen Bezahlung meinen Rasen. Zählt das auch?
    Ja. Hilfe in und ums Haus, zum Beispiel bezahlte Gartenarbeit durch die Nachbarin, gilt für die AHV als Hausarbeit. Es gelten die gleichen Regeln wie für eine Putzhilfe.
  • Kann meine Haushaltshilfe nicht einfach als Selbstständige arbeiten?
    Das entscheidet nicht ihr beide, sondern die Ausgleichskasse – im Einzelfall und nach den tatsächlichen Verhältnissen. Babysitting im Haushalt der Eltern gilt zum Beispiel als Anstellung.
  • Meldet Workpop meine Haushaltshilfe bei der AHV an?
    Nein. Auf Workpop findet ihr zueinander und haltet die Abmachung in einem digitalen Vertrag fest. Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse und die Unfallversicherung erledigt der Haushalt als Arbeitgeber selbst – zum Beispiel über das vereinfachte Verfahren, VAvplus oder einen Dienst wie Chèque service (Genf).

Quellen

  1. AHV/IV-Merkblatt 2.06 – Hausdienstarbeit (Stand 1.1.2026)ahv-iv.ch
  2. AHV/IV-Merkblatt 2.01 – Lohnbeiträge (Stand 1.1.2026)ahv-iv.ch
  3. AHV/IV-Merkblatt 2.02 – Beiträge der Selbstständigerwerbenden (Stand 1.1.2026)ahv-iv.ch
  4. AHV/IV-Merkblatt 2.07 – Vereinfachtes Abrechnungsverfahren (Stand 1.1.2026)ahv-iv.ch
  5. BSV – Beträge gültig ab 1.1.2026 (PDF)bsv.admin.ch
  6. Eidgenössische Ausgleichskasse – Neuerungen per 2025eak.admin.ch
  7. Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML), Stand 1.5.2026sozialversicherungen.admin.ch
  8. Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13, Stand 1.1.2026fedlex.data.admin.ch
  9. Kanton Bern – Wegleitung Steuererklärung 2025: unselbstständiger Erwerbwegleitung.sv.fin.be.ch
  10. Kanton Bern – TaxInfo: vereinfachtes Abrechnungsverfahrentaxinfo.sv.fin.be.ch
  11. Kanton Thurgau – Steuerpraxis: Berufsauslagen für Nebenerwerbsteuerpraxis.tg.ch
  12. Kanton Genf – Chèque servicege.ch
  13. Ausgleichskasse Basel-Stadt – Beitragspflicht Kultur und Medien ab 2026ak-bs.ch
  14. Coordination suisse des Chèques-emploicheques-emploi-suisse.ch
  15. PrAmAsSa (Tessin)pramassa.ch

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Massgebend sind die amtlichen Quellen.

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