Ratgeber

Nebenjob für Rentner und Studierende: Das musst du wissen

Gartenarbeit, Aufgabenhilfe, Babysitting, Hunde hüten oder Hilfe am Computer: Kleinaufträge in der Nachbarschaft passen gut zur Pension und zum Studium. Damit der Zustupf keine Überraschungen bringt, erklären wir hier die AHV-Regeln für beide Gruppen, die Steuern, die Unfallversicherung und die Bewilligungen für Personen ohne Schweizer Pass – mit Quellen und in einfachen Worten.

Verfasst von Workpop

Welche Kleinaufträge passen zu dir?

Überleg dir zuerst, was du gerne und gut machst, wie viel Zeit du hast und wie weit du unterwegs sein willst. Auf Workpop wählst du selbst, auf welche Aufträge du dich meldest. Hilfe im Haushalt und Begleitung älterer Menschen sind möglich. Pflege – auch Grundpflege wie Hilfe beim Waschen, Anziehen oder Aufstehen – braucht in der Regel eine Fachausbildung und eine kantonale Bewilligung.

Typische Kleinaufträge sind zum Beispiel:

  • Haus und Garten: Rasen mähen, Hecke schneiden, Laub rechen
  • Tiere: mit dem Hund spazieren, die Katze während der Ferien füttern
  • Lernen: Aufgabenhilfe und Nachhilfe
  • Technik: Hilfe mit Computer, Natel oder Tablet
  • Alltag: Einkaufen, Begleitung, kleine Reparaturen
  • Familie: Babysitting

Pensioniert: AHV und Freibetrag

Wer nach dem Referenzalter weiterarbeitet, zahlt weiterhin AHV/IV/EO-Beiträge, aber keine ALV-Beiträge. In der Regel bleiben CHF 16'800 pro Jahr und Arbeitgeber (CHF 1'400 pro Monat) beitragsfrei. Wer die Altersrente vorbezieht, hat keinen Anspruch auf diesen Freibetrag.

Der Freibetrag gilt pro Arbeitsverhältnis und auch bei Arbeit für einen Privathaushalt. Arbeitest du nur einen Teil des Jahres, sind es CHF 1'400 für jeden vollen oder angefangenen Monat. Willst du auf den Freibetrag verzichten, sagst du das dem Arbeitgeber bis zur ersten Lohnzahlung – und danach jedes Jahr neu.

Das Referenzalter liegt bei 65 Jahren. Für Frauen hängt es vom Jahrgang ab:

Pensioniert: AHV und Freibetrag
WerReferenzalter
Männer65 Jahre
Frauen, Jahrgang 196064 Jahre
Frauen, Jahrgang 196164 Jahre und 3 Monate
Frauen, Jahrgang 196264 Jahre und 6 Monate
Frauen, Jahrgang 196364 Jahre und 9 Monate
Frauen, ab Jahrgang 196465 Jahre

Studierende und junge Leute: AHV

Arbeitest du für einen Privathaushalt – zum Beispiel beim Babysitten, bei der Aufgabenhilfe oder im Garten –, gilt eine besondere Regel: Bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem du 25 wirst, fallen keine Beiträge an, solange du bei diesem Haushalt höchstens CHF 750 im Jahr verdienst. Du kannst trotzdem verlangen, dass Beiträge abgerechnet werden.

Für 2026 heisst das: Wer 2009 oder später geboren ist, zahlt keine Beiträge. Die Jahrgänge 2001 bis 2008 werden nur angemeldet, wenn der Lohn beim gleichen Haushalt über CHF 750 liegt. Wer 2000 oder früher geboren ist, zahlt ab dem ersten Franken.

Ausserhalb von Privathaushalten, etwa bei einer Firma, werden auf Löhnen bis CHF 2'500 pro Jahr und Arbeitgeber in der Regel nur auf Wunsch der versicherten Person AHV-Beiträge erhoben. Es gibt Ausnahmen, z. B. im Kultur- und Medienbereich.

Ob du angestellt oder selbstständig bist, entscheidet die Ausgleichskasse im Einzelfall – massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht der Vertrag. Babysitting im Haushalt der Eltern gilt als Anstellung. Bei einer selbstständigen Nebentätigkeit bis CHF 2'500 im Jahr werden Beiträge nur auf Wunsch erhoben.

Unfallversicherung: Wer versichert dich?

Arbeitest du für einen Privathaushalt, muss er dich bei einem zugelassenen Unfallversicherer versichern – nicht bei der Suva. Ab 8 Stunden pro Woche beim gleichen Arbeitgeber sind auch Nichtberufsunfälle versichert. Darunter sind Berufsunfälle gedeckt, dazu zählen auch Unfälle auf dem Arbeitsweg.

Für junge Leute wird bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie 25 werden, keine Prämie erhoben, sofern sie beim gleichen Haushalt höchstens CHF 750 im Jahr verdienen. Passiert trotzdem ein Unfall, zahlt die Ersatzkasse UVG die Leistungen und verlangt vom Haushalt eine Ersatzprämie.

Gilt deine Tätigkeit als selbstständig, gibt es keine obligatorische Unfallversicherung. Kläre dann selbst, wie du bei einem Unfall versichert bist.

Sprich das Thema vor dem ersten Einsatz an: Frag den Haushalt, ob er dich bei der Ausgleichskasse angemeldet und gegen Unfall versichert hat.

Steuern auf den Nebenverdienst

Einkommen aus Nebenjobs ist steuerbar und gehört in der Regel in die Steuererklärung – in der Pension genauso wie im Studium. Eine Mindestgrenze gibt es nicht, und für jeden Lohn braucht es einen Lohnausweis. Löhne aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren sind mit der Quellensteuer von 5 % bereits besteuert. Auch Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist steuerbar.

Für einen Nebenerwerb als Angestellte oder Angestellter gibt es bei der direkten Bundessteuer einen Pauschalabzug von 20 % der Nettoeinkünfte, mindestens CHF 800 und höchstens CHF 2'400 im Jahr. Bei den Kantonssteuern kann das abweichen – schau in der Wegleitung deines Kantons nach.

Ohne Schweizer Pass: Wer darf arbeiten?

Für Personen ohne Schweizer Pass hängt es vom Aufenthaltsstatus ab. Die Tabelle ist eine Übersicht, keine Rechtsauskunft. Im Zweifel hilft das Migrationsamt deines Kantons.

Ohne Schweizer Pass: Wer darf arbeiten?
StatusWas in der Regel gilt
EU/EFTA ohne Bewilligungbis 3 Monate (90 Tage) pro Kalenderjahr; der Arbeitgeber meldet die Stelle spätestens am Vortag online, bei Reinigung im Haushalt ab dem ersten Tag
Ausweis G (EU/EFTA)Arbeit in der ganzen Schweiz, mindestens wöchentliche Rückkehr an den Wohnort; Änderungen beim Arbeitgeber vor Beginn melden; nie zusammen mit dem Meldeverfahren
Ausweis L oder B (EU/EFTA)Stellenwechsel möglich; mit Ausweis L braucht der Wechsel in die Selbstständigkeit eine neue Bewilligung
Ausweis B zur Erwerbstätigkeit (Drittstaaten)grundsätzlich Arbeit in der ganzen Schweiz und Stellenwechsel ohne weitere Bewilligung; Auflagen sind möglich
Ausweis Cfreier Zugang zum Arbeitsmarkt
Anerkannte Flüchtlinge, vorläufig Aufgenommene (F), Schutzstatus Sarbeiten, sobald die Stelle gemeldet ist
Asylsuchende (N)Bewilligung nötig

Mit Ausweis G zusätzlich Aufträge annehmen?

Ob ein zusätzlicher Auftraggeber als meldepflichtige Änderung gilt, ist Auslegungssache. Kläre das vor dem ersten Einsatz mit dem Migrationsamt des Kantons, in dem du arbeitest.

So startest du auf Workpop

Auf Workpop inserieren Privatpersonen aus deiner Region Kleinaufträge. Workpop nimmt keine Provision vom vereinbarten Preis. Wann der erste Auftrag kommt, können wir nicht versprechen – das hängt davon ab, wie viele Aufträge es in deiner Region und Kategorie gibt. Die Pflichten des Arbeitgebers übernimmt Workpop nicht. So legst du los:

  • Profil erstellen: Foto, kurze Vorstellung, Kantone und Stundenansatz
  • Fähigkeiten angeben, zum Beispiel Gartenarbeit, Nachhilfe, Hundesitter oder Computerhilfe
  • Aufträge finden: In deiner Übersicht schlagen wir dir Aufträge vor, vor allem aus deinen Kantonen und aus Kategorien, in denen du dich schon beworben hast
  • Offerte schicken und die Details im Chat besprechen
  • Die Abmachung im digitalen Vertrag festhalten; bezahlt wirst du direkt vom Auftraggeber

Häufige Fragen

  • Ich bin pensioniert und verdiene mit Gartenarbeit CHF 300 im Monat bei einem Haushalt. Fallen AHV-Beiträge an?
    In der Regel nicht: CHF 3'600 im Jahr liegen unter dem Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr und Arbeitgeber. Das gilt nicht, wenn du die Altersrente vorbeziehst – dann gibt es keinen Freibetrag. Der Haushalt muss dich trotzdem gegen Unfall versichern, und das Einkommen ist steuerbar. Kläre die Details mit der Ausgleichskasse deines Kantons.
  • Ich bin 21 und helfe einem Nachbarskind bei den Hausaufgaben. Muss die Familie AHV abrechnen?
    Aufgabenhilfe im Privathaushalt gilt für die AHV als Hausarbeit. Verdienst du bei dieser Familie höchstens CHF 750 im Jahr, fallen bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem du 25 wirst, keine Beiträge an. Liegt dein Lohn darüber, muss die Familie dich anmelden und Beiträge abrechnen.
  • Muss ich einen kleinen Nebenverdienst versteuern?
    Ja. Einkommen aus Nebenjobs ist steuerbar, eine Mindestgrenze gibt es nicht. Ausgenommen sind Löhne aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren, denn diese sind mit der Quellensteuer von 5 % bereits besteuert.
  • Ich wohne in Deutschland und habe einen Ausweis G. Darf ich über Workpop Aufträge annehmen?
    Mit dem Ausweis G darfst du in der ganzen Schweiz arbeiten. Änderungen beim Arbeitgeber musst du vor Beginn der neuen Tätigkeit melden. Ob ein zusätzlicher Auftraggeber dazugehört, ist Auslegungssache – kläre das vorher mit dem kantonalen Migrationsamt. Das Meldeverfahren für 90 Tage kannst du mit einem Ausweis G nicht zusätzlich nutzen.

Quellen

  1. AHV/IV-Merkblatt 2.01 – Lohnbeiträge (Stand 1.1.2026)ahv-iv.ch
  2. AHV/IV-Merkblatt 2.02 – Beiträge der Selbstständigerwerbenden (Stand 1.1.2026)ahv-iv.ch
  3. AHV/IV-Merkblatt 2.06 – Hausdienstarbeit (Stand 1.1.2026)ahv-iv.ch
  4. Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), Art. 13, Stand 1.1.2026fedlex.data.admin.ch
  5. Kanton Bern – Wegleitung Steuererklärung 2025: unselbstständiger Erwerbwegleitung.sv.fin.be.ch
  6. Kanton Bern – TaxInfo: vereinfachtes Abrechnungsverfahrentaxinfo.sv.fin.be.ch
  7. Kanton Thurgau – Steuerpraxis: Berufsauslagen für Nebenerwerbsteuerpraxis.tg.ch
  8. DBG Art. 18 (fedlex)fedlex.admin.ch
  9. SEM – Meldeverfahren für kurzfristige Erwerbstätigkeitsem.admin.ch
  10. SEM – Notification procedure (EN)sem.admin.ch
  11. SEM – Grenzgängerbewilligung (Ausweis G EU/EFTA)sem.admin.ch
  12. SEM – FAQ Personenfreizügigkeit (EN)sem.admin.ch
  13. SEM – Weisungen VFP (PDF)sem.admin.ch
  14. SEM – Weisungen AIG, Kapitel 4 (PDF)sem.admin.ch
  15. EJPD – Schutzstatus S: Meldepflicht statt Bewilligungejpd.admin.ch
  16. SEM – Erwerbstätigkeit im Asylbereich (EN)sem.admin.ch
  17. Kanton Schwyz – Merkblatt Grenzgänger (PDF)sz.ch

Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung. Massgebend sind die amtlichen Quellen.

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